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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es dabei nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tage des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tage des zweiten Zustellversuches, ortsanwesend war (Hinweis auf E 21.1.1988, 87/02/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180213.X01Im RIS seit
28.08.2006Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009