RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0213

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnis kommt es dabei nicht an. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tage des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tage des zweiten Zustellversuches, ortsanwesend war (Hinweis auf E 21.1.1988, 87/02/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180213.X01

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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