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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. HBK in W, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten vom 26. Juni 2007, Zl. BMeiA-NO.6.27.91/0016- VI.2/2007, betreffend Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah im Zeitraum Jänner bis Juli 2005 den Dienst an der Österreichischen Botschaft in Oslo.
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0158, iVm dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, zu entnehmen. Es geht um die Festsetzung der dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gebührenden Kaufkraftausgleichszulage (KAZ).
Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der maßgeblichen Rechtslage, wie auch der Gliederung des Spruches und der wesentlichen Begründung des angefochtenen (Ersatz-)Bescheides jenem, der Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0184, war (mit der Maßgabe, dass im nun angefochtenen Bescheid die Punkte I. - VI. den Punkten I. - V. und VIII. des bezogenen Bescheides entsprechen). Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verwaltungsverfahren kein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die nun angewendete Methode zur Ermittlung der Paritätswerte "brauchbar" (in dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0143, näher dargelegten Sinn) ist, was aber, wie im Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2007/06/0184, näher dargelegt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, erforderlich gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Mai 2008
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060206.X00Im RIS seit
23.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008