RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit vor, wenn die Behörde über Ersuchen des Geladenen einen neuerlichen Ladungsbescheid für einen späteren Termin ausstellte und damit zu erkennen gab, dass sie von der im ersten, und nunmehr vor dem VwGH angefochtenen Ladungsbescheid bezeichneten Säumnisfolge der zwangsweisen Vorführung nicht Gebrauch machen werde. Durch die Ausstellung des späteren zweiten Ladungsbescheides ist der erste, nunmehr angefochtene Ladungsbescheid gegenstandslos geworden (Hinweis auf B 17.6.1983, 82/02/0241).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180099.X02

Im RIS seit

24.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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