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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Es liegt keine Rechtsverletzungsmöglichkeit vor, wenn die Behörde über Ersuchen des Geladenen einen neuerlichen Ladungsbescheid für einen späteren Termin ausstellte und damit zu erkennen gab, dass sie von der im ersten, und nunmehr vor dem VwGH angefochtenen Ladungsbescheid bezeichneten Säumnisfolge der zwangsweisen Vorführung nicht Gebrauch machen werde. Durch die Ausstellung des späteren zweiten Ladungsbescheides ist der erste, nunmehr angefochtene Ladungsbescheid gegenstandslos geworden (Hinweis auf B 17.6.1983, 82/02/0241).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180099.X02Im RIS seit
24.08.2006