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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GBefG 1952 §3 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ausführungen darüber, weshalb gegen die im Bescheid vorgenommene Umschreibung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes keine Bedenken iSd § 44a lit a VStG bestehen und darüber, dass nicht aufgezeigt wurde, inwieweit der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht dem Maßstab der hg Judikatur entsprechen soll (hier wurde das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH bestraft, gewerbsmäßige Güterbeförderung im Fernverkehr durchgeführt zu haben, obwohl die Gesellschaft nicht im Besitz einer Konzession war, somit weil es unberechtigt das konzessionspflichtige Güterbeförderungsgewerbe im Fernverkehr ausgeübt hatte).
Schlagworte
Mängel im Spruch SchreibfehlerVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180032.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017