RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0032

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §3 Abs2 Z2;
GewO 1973 §130 III;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, weshalb gegen die im Bescheid vorgenommene Umschreibung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes keine Bedenken iSd § 44a lit a VStG bestehen und darüber, dass nicht aufgezeigt wurde, inwieweit der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht dem Maßstab der hg Judikatur entsprechen soll (hier wurde das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer GmbH bestraft, gewerbsmäßige Güterbeförderung im Fernverkehr durchgeführt zu haben, obwohl die Gesellschaft nicht im Besitz einer Konzession war, somit weil es unberechtigt das konzessionspflichtige Güterbeförderungsgewerbe im Fernverkehr ausgeübt hatte).

Schlagworte

Mängel im Spruch SchreibfehlerVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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