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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Vertreter des Antragstellers nach dem Abfertigen der für den Gerichtshof bestimmten Sendung durch die Kanzleikraft nicht nochmals eine Kontrolle der vollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages durchgeführt hat, ist nicht als eine über einen minderen Grad des Versehens iS einer auffallenden Sorglosigkeit (Hinweis auf B 28.4.1987, 86/14/0177) - hinausgehende Form des Verschuldens zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180320.X03Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015