RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0320

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Vertreter des Antragstellers nach dem Abfertigen der für den Gerichtshof bestimmten Sendung durch die Kanzleikraft nicht nochmals eine Kontrolle der vollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages durchgeführt hat, ist nicht als eine über einen minderen Grad des Versehens iS einer auffallenden Sorglosigkeit (Hinweis auf B 28.4.1987, 86/14/0177) - hinausgehende Form des Verschuldens zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180320.X03

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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