RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0075

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/127;

Rechtssatz

Als Anhaltspunkt für ein zu befürchtendes Beiseiteschaffen der verfallsbedrohten Schmuckstücke kann ein hypothekisches Finanzstrafverfahren nicht qualifiziert werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß nach den Umständen und Geschehensabläufen damit zu rechnen ist, daß ein Bankinstitut, dessen Pfandrecht geschützt ist und solcherart aus den Erlös der Schmuckstücke befriedigt werden wird, in der Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfallsausspruches zugunsten des Bundes die verfallsbedrohten Schmuckstücke beiseite schaffen werde. Die "mangelnde Bereitschaft" zur Herausgabe der Schmuckstücke an die Finanzbehörden vermag die Annahme einer Verbringungsgefahr und damit einer Gefährdung der Vermögensstrafe des Verfalls nicht rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160075.X01

Im RIS seit

08.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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