Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/127;Rechtssatz
Als Anhaltspunkt für ein zu befürchtendes Beiseiteschaffen der verfallsbedrohten Schmuckstücke kann ein hypothekisches Finanzstrafverfahren nicht qualifiziert werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß nach den Umständen und Geschehensabläufen damit zu rechnen ist, daß ein Bankinstitut, dessen Pfandrecht geschützt ist und solcherart aus den Erlös der Schmuckstücke befriedigt werden wird, in der Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Verfallsausspruches zugunsten des Bundes die verfallsbedrohten Schmuckstücke beiseite schaffen werde. Die "mangelnde Bereitschaft" zur Herausgabe der Schmuckstücke an die Finanzbehörden vermag die Annahme einer Verbringungsgefahr und damit einer Gefährdung der Vermögensstrafe des Verfalls nicht rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160075.X01Im RIS seit
08.09.1988