RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0066

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §149 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 125;

Rechtssatz

Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Wertes der Gegenstände, an denen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, während sich die tatsächliche Höhe der Strafe an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) zu orientieren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160066.X02

Im RIS seit

08.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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