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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §149 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 125;Rechtssatz
Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Wertes der Gegenstände, an denen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, während sich die tatsächliche Höhe der Strafe an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) zu orientieren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160066.X02Im RIS seit
08.09.1988