RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0066

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §57 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 125;

Rechtssatz

Die Verletzung der Belehrungspflicht über die Möglichkeit, die Entscheidung durch einen Senat beantragen zu können, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160066.X01

Im RIS seit

08.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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