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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §39 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 106;Rechtssatz
Der VwGH hat den angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. War in diesem Zeitpunkt die Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 1 oder § 39 Abs 1 Z 9 EO noch nicht erfolgt, so bestand die Gebührenfpflicht in diesem Zeitpunkt aufrecht (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160150.X02Im RIS seit
24.10.2001