RS Vwgh 1988/9/8 87/16/0150

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §39 Abs1 Z1;
EO §39 Abs1 Z9;
GGG 1984 §21 Abs1;
GGG 1984 §21 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 106;

Rechtssatz

Der VwGH hat den angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sachlage und Rechtslage zu überprüfen. War in diesem Zeitpunkt die Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 1 oder § 39 Abs 1 Z 9 EO noch nicht erfolgt, so bestand die Gebührenfpflicht in diesem Zeitpunkt aufrecht (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160150.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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