RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0157

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §12;
BAO §303;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 108;

Rechtssatz

Ein Erkenntnis des VfGH, durch welches eine Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes aufgehoben wurde, bzw die Kundmachung dieses Erkenntnisses stellt weder eine Tatsache iSd § 12 AbgEO noch einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160157.X02

Im RIS seit

08.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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