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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0163 B 19. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
So wie für das Verfahren nach den §§ 6,7 und 9 GEG (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0188) sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160130.X02Im RIS seit
24.10.2001