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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §93 Abs1 idF 1984/532;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 146;Rechtssatz
Der Wohnungsinhaber hat Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe im Hausdurchsuchungsbefehl. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die Verdachtsgründe, die auf das Vorhandensein der gesuchten Person oder der Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten schließen lassen, müssen dem Wohnungsinhaber, in dessen verfassungsgesetzlich geschützten Hausrecht eingegriffen wird, mitgeteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160093.X01Im RIS seit
08.09.1988