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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §12;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 108;Rechtssatz
Der Umstand, daß schon nach Zustellung eines Erkenntnisses des VwGH ein Rückstandsausweis hätte ausgestellt werden können, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind (Hinweis: Reeger-Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 1963, S 46, Abs 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160157.X01Im RIS seit
08.09.1988