RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0157

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §12;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 108;

Rechtssatz

Der Umstand, daß schon nach Zustellung eines Erkenntnisses des VwGH ein Rückstandsausweis hätte ausgestellt werden können, vermag nichts daran zu ändern, daß bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind (Hinweis: Reeger-Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 1963, S 46, Abs 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160157.X01

Im RIS seit

08.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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