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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §7;Rechtssatz
Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen. In gleicher Weise ist aber der über den - gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten gerichteten - Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten als Justizverwaltungsorgan entscheidende Gerichtshofpräsident gebunden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160130.X01Im RIS seit
24.10.2001