RS Vwgh 1988/9/8 88/16/0130

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7;
GGG 1984 §9;
GJGebG 1962 §9;
VwRallg;
ZPO §63;

Rechtssatz

Der Kostenbeamte ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen. In gleicher Weise ist aber der über den - gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten gerichteten - Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten als Justizverwaltungsorgan entscheidende Gerichtshofpräsident gebunden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160130.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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