RS Vwgh 1988/9/13 88/14/0084

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Zwangsstrafe (hier: zur Erzwingung von Abgabenerklärungen) ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (Hinweis auf Stoll, BAO Handbuch, S 257). Ausführungen darüber, aus welchen Gründen dgl auf Grund des Vorbringens des Abgabepflichtigen (Herzoperation des Abgabepflichtigen im September 1985, "Gesundschreibung" durch den Kassenarzt anfangs Mai 1986, Auftrag zur Erstellung der Bilanz an Steuerberater und Prokuristen, Überlastung des Prokuristen, keine Einstellung einer Ersatzkraft aus nicht näher dargelegten betriebswirtschaftlichen Gründen) zur Zeit der strittigen Zwangsstrafen (im Frühjahr 1986) nicht der Fall war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140084.X01

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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