RS Vwgh 1988/9/13 88/14/0089

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art119;
B-VG Art81a Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;

Rechtssatz

Die Führung der Schulpflichtmatrik obliegt den Ortsgemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes (Art 81a Abs 1 letzter Satz, Art 119 B-VG). Es handelt sich dabei um hoheitliche Aufgaben zur Ermittlung der der allgem Schulpflicht unterliegenden Kinder. Durch § 1 Abs 3 oö Schulpflichtmatrik-V ist der Gemeinde die Befugnis eingeräumt, Private aus dem Kreis der Lehrer mit der Einrichtung und Führung der Schulpflichtmatrik, also mit den erwähnten Aufgaben der Hoheitsverwaltung, zu betrauen. Eine Eingliederung in den staatlichen Organapparat erfolgt durch diese Beleihung nicht. Die einzige organisatorische Verknüpfung mit dem staatlichen Organapparat liegt in Fällen der Beleihung häufig in den Aufsichtsmitteln (vgl Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Auflage, S 369 und S 374). Diese reichen aber für die Annahme eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 3 EStG 1972 nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140089.X01

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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