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L57507 Camping Mobilheim TirolNorm
CampingplatzG Tir 1980 §2 lite;Rechtssatz
Bei der Qualifikation eines Objektes als "Wohnwagen" im Sinne des § 2 lit e Tir CampingplatzG ist lediglich die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen von Bedeutung. Ob mit diesem Objekt eine (hier: 13 km lange) bestimmte Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückgelegt werden konnte, ist nicht entscheidend. Ungeachtet einer Genehmigung gemäß § 104 Abs 7 KFG konnte die Behörde vielmehr ohne den Bfr in seinen Rechten zu verletzen, auf Grund des Gutachtens des kraftfahrtechnischen Sachverständigen davon ausgehen, dass dieses Objekt Eigenschaften (Fehlen einer Bremsanlage und einer Federung) aufweist, die seine Einzelgenehmigung nach § 31 KFG und damit seine Zulassung zum Verkehr gemäß § 37 KFG ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040135.X01Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010