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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1397/77 E 27. September 1978 RS 2Stammrechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen läßt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Weiters Ausführungen betreffs des Erfordernisses einer - dem § 48 Abs 1 Z 3 VStG 1950 entsprechenden - verbalen Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040003.X01Im RIS seit
06.10.2006