RS Vwgh 1988/9/13 87/14/0162

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein betrieblich wie privat nutzbares Wirtschaftsgut zählt nicht schon deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es nicht privat genutzt wird; es bedarf vielmehr der tatsächlichen (überwiegenden) betrieblichen Verwendung als positiver Voraussetzung. Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung des Wirtschaftsgutes vor Beginn der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht allerdings der Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen nicht entgegen. Von einer solchen vorübergehenden Nichtverwendung des Wirtschaftsgutes kann jedoch jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft darum bemüht ist, das aus betrieblichen Gründen augenblicklich nicht betrieblich verwendbare Wirtschaftsgut (zB eine Wohnung) sobald als möglich der nach der Art des Wirtschaftsgutes in Betracht kommenden betrieblichen Nutzung zuzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140162.X01

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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