RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0067

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art119 Abs2;
Statut Wiener Neustadt 1977 §36 Abs1 idF 1025-4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheid, welcher die Fertigungsklauses "Der Amtsleiter: iA ..." trägt, ohne daß sich Gegenteiliges aus diesem Bescheid ergibt, ist dem Magister und nicht einem anderen Organ, insbesondere nicht dem Bürgermeister, zuzurechnen.

Schlagworte

Fertigungsklausel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040067.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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