RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0067

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
Statut Wiener Neustadt 1977 §38 Abs2 Z7 idF 1025-4;

Rechtssatz

Zur Beseitigung eines unzuständigerweise im übertragenen Wirkungsbereich vom Magistrat erlassenen Bescheides ist der Stadtsenat und nicht etwa der LH berufen (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0059, VwSlg 11692 A/1985). Nach der Rsp des VwGH ist nämlich für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges nicht maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen wurde. Hatte daher in der Unterinstanz eine unzuständige Beh entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde den Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben.

Schlagworte

Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040067.X04

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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