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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Beseitigung eines unzuständigerweise im übertragenen Wirkungsbereich vom Magistrat erlassenen Bescheides ist der Stadtsenat und nicht etwa der LH berufen (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0059, VwSlg 11692 A/1985). Nach der Rsp des VwGH ist nämlich für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges nicht maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen wurde. Hatte daher in der Unterinstanz eine unzuständige Beh entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde den Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
Schlagworte
Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040067.X04Im RIS seit
14.11.2001