RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0098

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
B-VG Art103 Abs4;
GewO 1973 §344 Abs3;
GewO 1973 §363 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen den Bescheid des LH mit dem der von der BezVwBeh erteilte Gewerbeschein für ein vermeintliches Anmeldungsgewerbe gem § 363 Abs 1 Z 2 GewO iVm § 68 Abs 4 lit d AVG für nichtig erklärt wurde, weil es sich in Wahrheit nur um ein konzessionspflichtiges Gewerbe (hier: gem § 183 Abs 1 GewO9 handle, wurde sachlich erledigt.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040098.X05

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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