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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §22 Abs2;Rechtssatz
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" in § 376 Z 9 Abs 1 GewO ist - in Hinblick auf den Regelungszusammenhang - von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO näher umschriebenen Begriffsinhalt auszugehen. Im Sinne des § 376 Z 9 Abs 1 GewO müssen demnach die - durch Belege nachzuweisende - Kenntnisse und Fähigkeiten außer Zweifel stellen, dass die Erfahrungen und Kenntnisse gegeben sind, die zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040020.X01Im RIS seit
08.09.2005