RS Vwgh 1988/9/13 86/04/0020

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §22 Abs2;
GewO 1973 §376 Z9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" in § 376 Z 9 Abs 1 GewO ist - in Hinblick auf den Regelungszusammenhang - von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO näher umschriebenen Begriffsinhalt auszugehen. Im Sinne des § 376 Z 9 Abs 1 GewO müssen demnach die - durch Belege nachzuweisende - Kenntnisse und Fähigkeiten außer Zweifel stellen, dass die Erfahrungen und Kenntnisse gegeben sind, die zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040020.X01

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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