RS Vwgh 1988/9/13 88/14/0072

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §613;
BewG 1955 §9 impl;
ErbhöfeG Krnt 1903;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Wirtschaftsgüter eines Hofes (Erbhof nach dem Krnt HöfeG) können gewillkürtes Betriebsvermögen einer OHG sein, die Holzhandel und Sägewerke betreibt, auch wenn der Gesellschafter nur als Vorerbe den Hof in gem §613 ABGB beschränktem Eigentum hat. Die Widmung als Betriebsvermögen kann auch dann durch Aufnahme des Vermögens des Hofes in die Bilanz erfolgen, wenn dies über Jahrzehnte (hier: von 1949 bis 1977) infolge einer seinerzeitigen Betriebsprüfung (hier:1949), deren Ergebnisse insofern umbekämpft blieben, in der Furcht vor einem Veräußerungsgewinn geschieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140072.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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