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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §613;Rechtssatz
Die Wirtschaftsgüter eines Hofes (Erbhof nach dem Krnt HöfeG) können gewillkürtes Betriebsvermögen einer OHG sein, die Holzhandel und Sägewerke betreibt, auch wenn der Gesellschafter nur als Vorerbe den Hof in gem §613 ABGB beschränktem Eigentum hat. Die Widmung als Betriebsvermögen kann auch dann durch Aufnahme des Vermögens des Hofes in die Bilanz erfolgen, wenn dies über Jahrzehnte (hier: von 1949 bis 1977) infolge einer seinerzeitigen Betriebsprüfung (hier:1949), deren Ergebnisse insofern umbekämpft blieben, in der Furcht vor einem Veräußerungsgewinn geschieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140072.X01Im RIS seit
14.01.2002