RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0067

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
B-VG Art116 Abs3;
B-VG Art119 Abs2;
Statut Wiener Neustadt 1977 §36 Abs1 idF 1025-4;
Statut Wiener Neustadt 1977 §47 Abs1 idF 1025-4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bezirksverwaltung ist Teil des übertragenen Wirkungsbereiches. Sie ist in Statutarstädten vom Bgm (und nicht vom Magistrat als selbständige Behörde) wahrzunehmen. Der scheinbar zwischen § 36 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 Wr Neustädter Stadtrecht bestehende Widerspruch ist nach dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation dahingehend zu lösen, daß der Magistrat lediglich als Hilfsorgan für den hiezu zuständigen Bürgermeister - und somit nicht in eigenem Namen - zur Besorgung der Aufgaben der Bezirksverwaltung berufen ist (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0059, VwSlg 11692 A/1985).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040067.X03

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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