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L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Die Bezirksverwaltung ist Teil des übertragenen Wirkungsbereiches. Sie ist in Statutarstädten vom Bgm (und nicht vom Magistrat als selbständige Behörde) wahrzunehmen. Der scheinbar zwischen § 36 Abs 1 sowie § 47 Abs 1 Wr Neustädter Stadtrecht bestehende Widerspruch ist nach dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation dahingehend zu lösen, daß der Magistrat lediglich als Hilfsorgan für den hiezu zuständigen Bürgermeister - und somit nicht in eigenem Namen - zur Besorgung der Aufgaben der Bezirksverwaltung berufen ist (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0059, VwSlg 11692 A/1985).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040067.X03Im RIS seit
14.11.2001