RS Vwgh 1988/9/13 88/14/0035

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55;

Rechtssatz

Eine Urgenz des VwGH, mit der in einem Säumnisbeschwerdeverfahren die Vorlage die Akten des Verwaltungsverfahrens verlangt wird, ist keineswegs als Fristverlängerung iSd § 36 Abs 2 zweiter Satz VwGG anzusehen. Für die Anwendbarkeit des § 55 Abs 1 VwGG macht es keinen Unterschied, ob die Nachholung des versäumten Bescheides vor oder nach Ablauf der vom VwGH gesetzten Frist erfolgt ist (Hinweis auf E VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111 F/1977 und B 24.10.1986, 86/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140035.X01

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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