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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Rechtssatz
Eine Urgenz des VwGH, mit der in einem Säumnisbeschwerdeverfahren die Vorlage die Akten des Verwaltungsverfahrens verlangt wird, ist keineswegs als Fristverlängerung iSd § 36 Abs 2 zweiter Satz VwGG anzusehen. Für die Anwendbarkeit des § 55 Abs 1 VwGG macht es keinen Unterschied, ob die Nachholung des versäumten Bescheides vor oder nach Ablauf der vom VwGH gesetzten Frist erfolgt ist (Hinweis auf E VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111 F/1977 und B 24.10.1986, 86/17/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140035.X01Im RIS seit
29.06.2006