RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde (Hinweis auf B 19.10.1982, 82/14/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040133.X01

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten