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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger verantwortet keinen Gestaltungsmißbrauch, wenn er lediglich eine Steuerbegünstigung auf dem vom Gesetz selbst hiefür vorgesehenen Weg in Anspruch nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140128.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017