RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art119 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0059 E 5. März 1985 VwSlg 11692 A/1985 RS 3 Hier: Magistrat der Stadt Wr. Neustadt

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, welcher die Fertigungsklausel "Der Amtsleiter: iA ... " trägt, ist, ohne dass sich Gegenteiliges aus dem Bescheid ergibt, ist dem Magistrat (hier Magistrat der Stadt Linz) und nicht einem anderen Organ, insbesondere nicht dem Bürgermeister zuzurechnen.

Schlagworte

Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040067.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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