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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführende Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Beh zur Einräumung des Parteiengehörs davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von Fällen ein in seiner Dauer über die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist. Dieser Umstand enthebt die Beh nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des § 60 AVG entsprechenden Begründung der Entscheidung über den Devolutionsantrag.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040059.X02Im RIS seit
11.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017