RS Vwgh 1988/9/13 87/14/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/05/08 83/14/0223 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe getroffen ist (Hinweis E 14.2.1978, 2488/77, VwSlg 5227 F/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140131.X01

Im RIS seit

13.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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