RS Vwgh 1988/9/13 88/14/0175

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ARAbgG 1934;
BAO §240;
B-VG Art144 Abs7;
EStG 1972 §46;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des ARAbgG und der Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen sind nach ihre Aufhebung durch den VfGH mit E 17.3.1988, G 37- 61/88, bis zum Außerkrafttreten der Bestimmungen (31.12.1988) noch auf alle Fälle anzuwenden, die nicht als Anlaßfälle für das Gesetzesprüfungsverfahren anzusehen sind. Das bedeutet, daß weder eine Erstattung nach § 240 Abs 3 BAO noch eine Anrechnung der Aufsichtsratsvergütung auf die Einkommensteuerschuld nach § 46 EStG 1972 in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140175.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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