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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ARAbgG 1934;Rechtssatz
Die Bestimmungen des ARAbgG und der Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen sind nach ihre Aufhebung durch den VfGH mit E 17.3.1988, G 37- 61/88, bis zum Außerkrafttreten der Bestimmungen (31.12.1988) noch auf alle Fälle anzuwenden, die nicht als Anlaßfälle für das Gesetzesprüfungsverfahren anzusehen sind. Das bedeutet, daß weder eine Erstattung nach § 240 Abs 3 BAO noch eine Anrechnung der Aufsichtsratsvergütung auf die Einkommensteuerschuld nach § 46 EStG 1972 in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140175.X01Im RIS seit
11.06.2001