RS Vwgh 1988/9/13 86/04/0136

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs3;

Rechtssatz

Allein auf Grund der Tatsache, dass Betriebszeiten zwischen 17 Uhr abends bis 4 Uhr früh beantragt waren und sich der gegenständliche Gastgewerbebetrieb unbestritten im eng verbauten städtischen Bereich befindet sowie auf Grund der Lebenserfahrung, dass von Besuchern eines Nachtcafes zumindest zum Teil auch entsprechendes Lärmen im engeren örtlichen Bereich erwartet werden kann - wobei dieses Lärmen als ein im Sinne des § 74 Abs 3 GewO zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen ist, die "die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen" -, ist die Annahme nicht rechtswidrig, dass Belästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040136.X02

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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