RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde - also jenes Schriftstück, hinsichtlich dessen Inhaltes die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes durch das Unterschriftserfordernis nach § 24 Abs 2 VwGG hervorgehoben ist - war in ihrem Rubrum an den VwGH adressiert. Hinsichtlich der Verwendung eines Kuverts mit richtiger Adresse ist eine besonders sorgfältige Überwachung nicht geboten. In dem Umstand, dass von der Kanzleikraft des Rechtsvertreters des Antragstellers ein Kuvert mit falscher Adresse verwendet worden ist, ist somit kein die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ausschließendes Verschulden zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040161.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten