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54/02 AußenhandelsgesetzNorm
AußHG 1984 §7 Abs3;Rechtssatz
Die Feststellung allein, dass der verzollte Frei-Grenze-Preis der zur Einfuhr beantragten Ware 46 vH unter dem österr Fabriksabgabepreis liege, erlaubt nicht den Schluss auf eine aus einem solchen Import resultierende Marktstörung. Der Formulierung, "die Freigabe niedrigpreisiger Einfuhren hätte einen Sog der Nachfrage von den österr Waren weg zur Folge, was eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten inländischer Herstellerbetriebe mit Umsatzeinbußen und Arbeitsplatzgefährdung bewirken würde", lässt sich nicht entnehmen, von welchen Beweismitteln, welchen daran im einzelnen anknüpfenden Schlussfolgerungen und von welchem bestimmten Sachverhalt die Beh ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040262.X01Im RIS seit
01.03.2006