RS Vwgh 1988/9/13 88/14/0022

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs5;

Rechtssatz

Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß sich die in § 24 Abs 5 EStG genannte Frist auch auf die Entrichtung der Erbschaftssteuer erstrecke, nicht nur auf die Veräußerung des Betriebes (Teilbetriebes, Anteil am Betriebsvermögen). Es genügt daher die Festsetzung der Erbschaftssteuer zur Zeit der Entscheidung über den Antrag gem § 24 Abs 5 EStG (Hinweis: Im Beschwerdefall brauchte darauf nicht eingegangen zu werden, wie die Beh vorzugehen hat, wenn zwar innerhalb der Frist des § 24 Abs 5 EStG veräußert wurde, aber im Zeitpunkt der Feststezung der Einkommensteuer für den Veräußerungsgewinn die Erbschaftssteuer noch nicht festgesetzt ist; fristgerechte Veräußerung lag hier nicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140022.X01

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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