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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs3;Rechtssatz
In der Wendung "ersucht, die Verfahrenskosten bekannt zu geben, um diese dem Gerichtshof vorlegen zu können" liegt kein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040113.X01Im RIS seit
13.10.2006