RS Vwgh 1988/9/13 88/04/0113

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59 Abs3;

Rechtssatz

In der Wendung "ersucht, die Verfahrenskosten bekannt zu geben, um diese dem Gerichtshof vorlegen zu können" liegt kein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040113.X01

Im RIS seit

13.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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