RS Vwgh 1988/9/13 86/04/0020

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litc Z9;
GewO 1973 §22 Abs2;
GewO 1973 §376 Z9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zeugnis des Inhaltes: "X war bei mir von ... bis ... als angelernter Arbeiter in meinen Schuhservice-Werkstätten unter meiner Anleitung als Schuhmachermeister mit den Reparaturen von Schuhen beschäftigt. Ich bestätige, dass X mit sämtlichen Reparaturen bei mir fachlich beschäftigt war", ist kein Befähigungsnachweis im Sinne des § 376 Z 9 Abs 1 GewO für das Gewerbe "Instandsetzen von Schuhen gemäß § 103 Abs 1 lit c Z 9 GewO".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040020.X02

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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