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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litc Z9;Rechtssatz
Ein Zeugnis des Inhaltes: "X war bei mir von ... bis ... als angelernter Arbeiter in meinen Schuhservice-Werkstätten unter meiner Anleitung als Schuhmachermeister mit den Reparaturen von Schuhen beschäftigt. Ich bestätige, dass X mit sämtlichen Reparaturen bei mir fachlich beschäftigt war", ist kein Befähigungsnachweis im Sinne des § 376 Z 9 Abs 1 GewO für das Gewerbe "Instandsetzen von Schuhen gemäß § 103 Abs 1 lit c Z 9 GewO".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040020.X02Im RIS seit
08.09.2005