RS Vwgh 1988/9/13 86/14/0095

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §81;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 157;

Rechtssatz

Werden von der zur Führung der Geschäfte einer KG bestellten Person überhöhte Entnahmen aus der KG getätigt oder geduldet, sodaß der KG die zur Entrichtung von Abgaben erforderlichen Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, so ist in diesem Handeln oder Dulden eine schuldhafte Verletzung der dieser Person auferlegten Pflichten zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986140095.X03

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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