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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 157;Rechtssatz
Werden von der zur Führung der Geschäfte einer KG bestellten Person überhöhte Entnahmen aus der KG getätigt oder geduldet, sodaß der KG die zur Entrichtung von Abgaben erforderlichen Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen, so ist in diesem Handeln oder Dulden eine schuldhafte Verletzung der dieser Person auferlegten Pflichten zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140095.X03Im RIS seit
13.09.1988