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54/02 AußenhandelsgesetzNorm
AußHG 1984 §3;Rechtssatz
In Art 9 Abs 1 letzter Satz des langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens zw der österr BReg und der Reg der DDR BGBl 1981/20 sind die Vertragsparteien des Abkommens übereingekommen, dass der gegenseitige Wirtschaftsverkehr - im Einzelfall - grundsätzlich ohne wesentliche Abweichungen von Weltmarktpreisen zu erfolgen habe. In diesem Handelsabkommen ist auch angeführt, welche Folgen eintreten können, wenn bei der Abwicklung eines Einzelgeschäftes eine wesentliche Abweichung vom Weltmarktpreis erfolgt. Neben der Verpflichtung zu bilateralen Konsultationen räumt nämlich der Art 9 Abs 2 des zit Abk den betroffenen Vertretungsparteien (auch) für Fälle des Abs 1 letzter Satz - wenn besondere Dringlichkeit geboten ist und unverzüglich eingeleitete Konsultationen innerhalb von fünf Wochen zu keinem befriedigenden vorläufigen Ergebnis iSd Behebung der besonderen Dringlichkeit geführt haben - entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes das Recht ein, Maßnahmen im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu ergreifen. Eine derartige Maßnahme - iSd der Verweigerung eines Sichtvermerkes nach § 7 Abs 3 letzter Satz AußHG idF vor der Nov BGBl 1988/377 iZm dem zit Abk als eine mit dem Ursprungsland bestehende handelsvertragliche Vereinbarung - findet sowohl aus dem Textzusammenhang als auch aus dem Regelungszweck in der wesentlichen Abweichung vom Weltmarktpreis ihre normative Begründung; wird doch - nur - bei Erfüllung dieses Tatbestandes (erst) die Verpflichtung zu bilateralen Konsultationen aufgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040190.X01Im RIS seit
22.02.2006