RS Vwgh 1988/9/13 87/14/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80
BAO §9

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 140;

Rechtssatz

Es entschuldigt den Geschäftsführer einer GmbH nicht, wenn er - aus welchen Gründen immer - den einem Geschäftsführer einer GmbH obliegenden Aufgaben nicht nachkommen kann. Er ist in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Geschäftsführung zurückzulegen, sofern er nicht etwa eine Entlastung durch Bestellung (eines oder mehrerer) weiterer Geschäftsführer erreichen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140148.X03

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten