RS Vwgh 1988/9/13 87/14/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Droht dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in der Weise, daß ein Regreß am Hauptschuldner wirtschaftlich möglich erscheint, dann ist iS des Grundsatzes der Bilanzklarheit der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch den Gläubiger im Wege einer Passivpost (Rückstellung) und dem Regreßanspruch gegenüber dem Hauptschuldner im Wege einer Aktivpost Rechnung zu tragen. Besteht keine Regreßmöglichkeit, dann ist lediglich die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu passivieren; eine Regreßforderung kann nicht aktiviert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140132.X01

Im RIS seit

13.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten