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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Droht dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in der Weise, daß ein Regreß am Hauptschuldner wirtschaftlich möglich erscheint, dann ist iS des Grundsatzes der Bilanzklarheit der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch den Gläubiger im Wege einer Passivpost (Rückstellung) und dem Regreßanspruch gegenüber dem Hauptschuldner im Wege einer Aktivpost Rechnung zu tragen. Besteht keine Regreßmöglichkeit, dann ist lediglich die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu passivieren; eine Regreßforderung kann nicht aktiviert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140132.X01Im RIS seit
13.09.1988