RS Vwgh 1988/9/13 87/04/0058

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040058.X02

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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