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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Erfordernis einer Betriebsanlagengenehmigung für eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ist im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO eine allgemeine Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes und von der Behörde von Amts wegen zu prüfen, wobei - bejahendenfalls - deren Vorliegen für die Erteilung der Konzession erforderlich ist; eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe dient nicht dem Zweck, notwendige Genehmigungsvoraussetzungen erst zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040136.X01Im RIS seit
27.09.2005