RS Vwgh 1988/9/14 86/13/0150

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167;

Rechtssatz

Als glaubhaft gemacht ist ein vermuteter Sachverhalt nur dann anzusehen, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, daß der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich allein hat (hier: Bestehenszeit einer Firma für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 11 lit b EStG)

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130150.X03

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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