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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Als glaubhaft gemacht ist ein vermuteter Sachverhalt nur dann anzusehen, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, daß der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich allein hat (hier: Bestehenszeit einer Firma für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 11 lit b EStG)
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130150.X03Im RIS seit
14.09.1988