RS Vwgh 1988/9/14 87/13/0100

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;

Rechtssatz

Wenn nach dem unbestrittenen Sachverhalt der Bf 1966 seinen Betrieb aufgegeben und das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen übernommen hat, dann hat er aus der nachfolgenden Verpachtung seines Betriebes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht, wie die Finanzverwaltung annahm, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. 1966 wäre ein allfälliger Veräußerungsgewinn zu ermitteln gewesen. Eine "Nachholung" der Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes im Rahmen einer Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens 1977 ist aber ebensowenig möglich, wie die Ermittlung eines Übergangsgewinnes" auch wenn nunmehr richtig die Einkünfte des Bf als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130100.X01

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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