RS Vwgh 1988/9/14 87/13/0180

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/13/0243 E 30. Mai 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Kraftfahrzeugpauschale sind nur die MEHRkosten abgegolten, die einem Steuerpflichtigen erwachsen, der statt eines Massenbeförderungsmittels sein eigenes Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. Die fiktiven Kosten des Massenbeförderungsmittels sind daher zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob das Massenbeförderungsmittel mit Rücksicht auf Beginn und Ende der Dienstzeit des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet werden könnte oder ob dies nicht der Fall ist (Hinweis E 8.11.1972, 860/72, VwSlg 4452 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130180.X01

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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