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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0243 E 30. Mai 1984 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Kraftfahrzeugpauschale sind nur die MEHRkosten abgegolten, die einem Steuerpflichtigen erwachsen, der statt eines Massenbeförderungsmittels sein eigenes Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. Die fiktiven Kosten des Massenbeförderungsmittels sind daher zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob das Massenbeförderungsmittel mit Rücksicht auf Beginn und Ende der Dienstzeit des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet werden könnte oder ob dies nicht der Fall ist (Hinweis E 8.11.1972, 860/72, VwSlg 4452 F/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130180.X01Im RIS seit
14.09.1988