Dem beim Landesarbeitsamt bestellten Ausländerausschuss kommt nur ein Anhörungsrecht zu. Wenn das LAA als Berufungsbehörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Entscheidung auf die Nichtstattgebung des Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung durch dieses Kollegialorgan stützt, hat sie den Inhalt der gesetzlichen Bestimmung verkannt; die Entscheidungsbefugnis liegt allein beim LAA.