RS Vwgh 1988/9/14 86/13/0127

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §252 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß in der dem AbgPfl zugestellten Ausfertigung der Berufungsentscheidung über Einkommensteuer statt der ihr nach den Akten des abgabenbehördlichen Verfahrens zugehörige Begründung der die Gewinnfeststellung betreffenden Berufungsentscheidung wiederholt wurde, konnte die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des StPfl nicht beeinträchtigt werden. Das in der Berufung erstattete Vorbringen enthielt nichts, was über jenes Vorbringen hinausgegangen wäre, was nur gegen die Gewinnfeststellungsbescheide gerichtet werden könnte. Dies könnte nur zur Abweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130127.X03

Im RIS seit

14.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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