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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §243;Rechtssatz
Da die Bundesabgabenordnung grundsätzlich gegen jeden erstinstanzlichen Bescheid - auch wenn mit ihm den Parteianträgen vollinhaltich stattgegeben wird - ein Rechtsmittel einräumt, ist davon auszugehen, daß durch einen solchen Bescheid jedenfalls eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird, wenn auch gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ein Rechtmittel nicht erhoben wird, beginnt die Jahresfrist gem
§ 302 Abs 1 BAO hinsichtlich der Maßnahmen nach § 299 Abs 1 BAO und § 299 Abs 2 BAO erst mit Ablauf der ungenützten Rechtsmittelfrist zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130045.X01Im RIS seit
14.09.1988